Spielregeln für ein faires Miteinander

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stickservice

für die Erbringung von Werkleistungen von

db designwerkstatt
Michael Brösdorf
Groß Bollenser Str. 12
29559 Wrestedt

(nachfolgend „Auftragnehmer“)
gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Werkleistungen gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.

1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, wenn für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.

1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des folgenden Werks: Maschinenstickerei für Unternehmen: Erstellung von Stickprogrammen aus Logos, Schriftzügen und Motiven sowie Besticken von Textilien und anderen Materialien. Die Ware stellt entweder der Kunde zur Verfügung, oder der Auftragnehmer beschafft sie beim Hersteller oder Großhandel, zum Beispiel Berufs- und Arbeitskleidung, Handtücher, Taschen und Kissen. Motiv, Größe, Position, Garnfarben, Stückzahl und Termine werden im jeweiligen Angebot festgelegt.

2.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

2.3 Der Fertigstellungstermin und die Modalitäten der Zurverfügungstellung des Werks werden individualvertraglich geregelt. Der Auftragnehmer hat zum vereinbarten Termin die in Auftrag gegebene Leistung abnahmereif und frei von Mängeln zu erbringen. Sofern die termingerechte Herstellung des Werks nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen.

2.4 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.

2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung weitere Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Für die Leistungen der Erfüllungsgehilfen hat er einzustehen, wie für eigene Leistungen.

2.6 Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB ergänzend gelten.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Es obliegt dem Auftraggeber, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

4. Vergütung

Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart und wird grundsätzlich nach der Abnahme des Werkes fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zu zahlen.

5. Abnahme

Nach der Fertigstellung des Werks wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber wird daraufhin überprüfen, ob das Werk vertragsgemäß ist und keine wesentlichen Mängel aufweist. Auftraggeber und Auftragnehmer werden die Abnahme in einem Abnahmeprotokoll dokumentieren.

6. Gewährleistung

Es gilt das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.

7. Eigentumsvorbehalt

Das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung (z.B. nach Produkthaftungsgesetz). Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

9. Datenschutz und Verschwiegenheit

9.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.

10.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

10.4 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

10.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Stand: November 2026

Ergänzende Bedingungen für den Stickservice

Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkleistungen der db designwerkstatt. Sie werden mit dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag Vertragsbestandteil und gehen den AGB im Widerspruchsfall vor (Ziffer 1.4 der AGB).

1. Stickprogramme

1.1 Für jedes Motiv erstellt der Auftragnehmer auf Grundlage der Vorlage des Auftraggebers ein Stickprogramm. Als Vorlage dient vorzugsweise eine Vektordatei (z. B. AI, EPS, SVG oder PDF). Stellt der Auftraggeber nur Pixeldateien zur Verfügung, kann der Mehraufwand gesondert berechnet werden.

1.2 Feine Linien, kleine Schriften, Farbverläufe und sehr kleine Details lassen sich nur eingeschränkt oder gar nicht sticken. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Motiv zu vereinfachen oder in der Größe anzupassen, soweit dies technisch erforderlich ist. Er weist den Auftraggeber vor der Freigabe darauf hin.

1.3 Das Stickprogramm wird einmalig berechnet. Bei Folgeaufträgen mit unverändertem Motiv in gleicher Größe fällt es nicht erneut an. Änderungen an Motiv oder Größe werden nach Aufwand berechnet.

1.4 Das Stickprogramm bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Auf Wunsch kann der Auftraggeber das Stickprogramm gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt erwerben. Die Rechte des Auftraggebers an seiner Vorlage bleiben unberührt. Der Auftragnehmer verwendet das Stickprogramm ausschließlich für Aufträge dieses Auftraggebers. Die bestickte Ware darf der Auftraggeber uneingeschränkt nutzen und weiterveräußern.

1.5 Der Auftragnehmer bewahrt Stickprogramme mindestens zwei Jahre nach dem letzten Auftrag auf.

2. Vorlagen und Rechte Dritter

Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, die überlassenen Logos, Schriftzüge und Motive verwenden zu lassen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verwendung ergeben.

3. Freigabe und Musterstick

3.1 Vor der Produktion erhält der Auftraggeber eine Stickvorschau oder ein Foto mit Motiv, Größe, Position und Garnfarben zur Freigabe. Gestickt wird erst nach Freigabe in Textform. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Inhalt, Schreibweise, Größe, Position und Farbwahl.

3.2 Eine digitale Stickvorschau ist eine Simulation. Abweichungen der fertigen Stickerei in Struktur, Farbwirkung und Detailschärfe sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.

3.3 Auf Wunsch fertigt der Auftragnehmer vor der Produktion einen Musterstick an. Dieser wird gesondert berechnet.

4. Garnfarben

Garnfarben werden aus dem Farbsortiment des verwendeten Stickgarns gewählt. Der Auftragnehmer stimmt sie nach bestem Ermessen auf Farbvorgaben des Auftraggebers (z. B. Pantone, HKS, RAL) ab. Geringfügige Farbabweichungen zwischen Vorlage, Bildschirmdarstellung und Garn sowie zwischen verschiedenen Garnchargen sind technisch nicht vermeidbar und stellen keinen Mangel dar.

5. Kundenware

5.1 Kundenware ist auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers frei Haus, in neuwertigem und sauberem Zustand und mit Lieferschein (Artikel, Größen, Stückzahlen) anzuliefern. Der Auftragnehmer prüft sie bei Eingang auf offensichtliche Abweichungen der Stückzahl und auf äußerlich erkennbare Schäden. Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Materialeigenschaften, schuldet er nicht.

5.2 Der Auftraggeber teilt vor Auftragsbeginn Hersteller, Modell und Materialzusammensetzung mit. Für Eigenschaften, die äußerlich nicht erkennbar sind (z. B. Beschichtungen, Membranen, Imprägnierungen), ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei Textilien mit Membran oder Beschichtung können Einstichlöcher die Wasserdichtigkeit oder Schutzfunktion beeinträchtigen. Bei zertifizierter Schutzkleidung (z. B. Warnschutz- oder Flammschutzkleidung) klärt der Auftraggeber vorab, ob eine Bestickung die Zertifizierung beeinflusst.

5.3 Jedes Material verhält sich beim Sticken anders, und Kundenware kann vorab nicht am Original getestet werden. Der Auftraggeber trägt daher das Risiko materialbedingter Veränderungen, insbesondere Verziehen, Kräuseln, sichtbare Einstichlöcher, Glanzstellen oder Rahmenabdrücke, soweit diese bei fachgerechter Ausführung nicht vermeidbar sind. Die vereinbarte Vergütung ist auch in diesem Fall zu zahlen. Für Fehler, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt Ziffer 8 der AGB.

5.4 Bei Aufträgen ab 30 Teilen Kundenware gilt ein produktionsbedingter Ausschuss von bis zu 3 % der Stückzahl als branchenüblich. Ausschuss in diesem Umfang wird nicht ersetzt, aber auch nicht berechnet.

5.5 Beschädigt der Auftragnehmer Kundenware schuldhaft, ersetzt er nach seiner Wahl gleichwertige unbestickte Ware oder deren Wiederbeschaffungswert. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 8 der AGB.

5.6 Der Auftragnehmer lagert Kundenware sorgfältig. Er versichert sie nicht gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder sonstigen Untergang. Eine solche Versicherung obliegt dem Auftraggeber.

5.7 Holt der Auftraggeber die fertige Ware nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung ab bzw. ruft er sie nicht ab, kann der Auftragnehmer ein angemessenes Lagergeld berechnen.

6. Vom Auftragnehmer beschaffte Textilien

6.1 Beschafft der Auftragnehmer die Textilien, gelten die Angaben des jeweiligen Herstellers zu Material, Farbe, Größen und Passform. Für Abweichungen, Lieferverzögerungen oder Sortimentsänderungen des Herstellers haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.

6.2 Bestickte Ware wird individuell gefertigt. Sie wird nicht zurückgenommen oder umgetauscht, auch nicht bei falsch angegebenen Größen.

7. Termine

7.1 Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Sie setzen voraus, dass Vorlagen, Freigabe, Kundenware und gegebenenfalls vereinbarte Anzahlungen rechtzeitig vorliegen. Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen, verschiebt sich der Termin entsprechend.

7.2 Eilaufträge werden mit einem Eilzuschlag berechnet.

8. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Versandunternehmen auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung versichert.

9. Abnahme

Abweichend von Ziffer 5 der AGB ist ein Abnahmeprotokoll nicht erforderlich. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es abholt oder erhält und nicht innerhalb von fünf Werktagen wesentliche Mängel in Textform anzeigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Ware in Gebrauch nimmt oder an Dritte ausgibt.

10. Zahlung, Eigentum und Zurückbehaltung

10.1 Bei Neukunden kann der Auftragnehmer abweichend von Ziffer 4 der AGB eine Anzahlung oder Vorauszahlung verlangen.

10.2 Ziffer 7 der AGB (Eigentumsvorbehalt) gilt für Ware, die der Auftragnehmer beschafft hat. An Kundenware steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag das gesetzliche Pfandrecht nach § 647 BGB zu. Er ist berechtigt, die bestickte Ware bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.

11. Mängelanzeige und Verjährung

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Beanstandete Ware ist unverändert zur Prüfung bereitzuhalten und darf bis zur Klärung nicht an Dritte ausgegeben werden. Abweichend von Ziffer 6 der AGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12. Pflege

Die Haltbarkeit einer Stickerei hängt von der Pflege ab. Für Schäden durch unsachgemäße Pflege, etwa durch zu hohe Waschtemperaturen, Bleichmittel oder Bügeln direkt auf der Stickerei, haftet der Auftragnehmer nicht.

Stand: November 2026